AGB [b]
1. [Geltungsbereich]
0.1 Die im Folgenden aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle schriftlichen Absprachen und Verträge und Leistungen von KENNZEICHEN [b], Herr Dennis [Bassfeld] sofern es sich bei dem Auftraggeber um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches rechtliches Sondervermögen handelt.
0.2 Der Auftraggeber erklärt sich spätestens durch die Entgegennahme der Lieferung oder Inanspruchnahme der Leistung von KENNZEICHEN [b] mit den AGB einverstanden, auch wenn sie nicht ausdrücklich in den Vertrag einbezogen worden sind. Die AGB können im Internet unter www.kennzeichen-b.com/agb jederzeit abgerufen und ausgedruckt werden.
0.3 Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt.
2. [ Vertragsschluss und Vertragsinhalt]
2.1 KENNZEICHEN [b] schließt mit dem Auftraggeber über die zu erbringenden Lieferungen
oder Leistungen einen schriftlichen Vertrag, der die Einzelheiten der Geschäftsbeziehung zum Auftraggeber regelt. Der Vertrag ist grundsätzlich schriftlich zu schließen. Widerspricht der Auftraggeber einer Auftragsbestätigung nicht unverzüglich, so kann
KENNZEICHEN [b] eine Vergütung für bereits erfolgte Lieferungen und erbrachte Leistungen sowie den Ersatz zwischenzeitlich getätigter Aufwendungen verlangen.
2.2 Der Umfang der von KENNZEICHEN [b] zu erbringenden Leistungen (von Dienst-, Herstellungs- und Erzeugungsleistungen) ist im Rahmen der jeweiligen Einzelverträge durch die Angabe eines geschätzten Leistungsvolumens nach Personentagen bzw. Stunden zu veranschlagen.
3 [Bonitätsprüfung]
3.1 KENNZEICHEN [b] ist berechtigt, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zu überprüfen.
3.2 Sofern aufgrund dieser Bonitätsprüfung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die zukünftige Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Auftraggeber mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein wird, ist KENNZEICHEN [b] berechtigt, den Auftrag abzulehnen.
4. [Fremdleistungen, Einbeziehung Dritter]
4.1. Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Agentur hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.
4.2. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.
4.3. KENNZEICHEN [b] ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber der Hilfe Dritter zu bedienen.
4.4. Für Dritte, die auf Veranlassung oder Duldung des Auftraggebers für diesen im Tätigkeitsbereich von KENNZEICHEN [b] tätig werden, hat der Auftraggeber wie für
Erfüllungshilfen einzustehen. Soweit KENNZEICHEN [b] aufgrund des Verhaltens
dieser Dritter ihrer Verpflichtung gegenüber dem Auftraggeber ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, hat KENNZEICHEN [b] dies nicht zu vertreten.
5. [Zusammenarbeit / Reaktionszeiten]
5.1 Eine vertrauensvolle Zusammenarbeit beider Parteien ist Voraussetzung für ein produktives Ergebnis. Es wird vereinbart, dass sich die Parteien jeweils unverzüglich bei Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des Anderen oder Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen unterrichten.
5.2 Beide Parteien benennen Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Abwicklung des Vertrages für die benennende Vertragspartei verantwortlich und sachkompetent leiten.
5.3 Die jeweilige Partei hat umgehend zu melden, wenn sich benannten Personen oder Ansprechpartner ändern. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretung Erklärungen abzugeben und entgegen zu nehmen.
5.4 Es wird vereinbart, dass die Ansprechpartner in regelmäßigen Abständen die Fortschritte und Probleme kommunizieren, die bei der Auftragsdurchführung entstehen. Dies hat den Zweck, auf unerwünschte Entwicklungen zeitnah einwirken zu können.
5.5 Der Auftraggeber hat KENNZEICHEN [b] unverzüglich anzuzeigen, wenn sich seine eigenen Angaben, Vorgaben oder Anforderungen als fehlerhaft, unvollständig, mehrdeutig oder undurchführbar erweisen.
5.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Anfragen von KENNZEICHEN [b] innerhalb von zehn Werktagen zu bearbeiten und zu beantworten. Sollte der Auftraggeber diesen Zeitrahmen nicht einhalten, steht es KENNZEICHEN [b] frei, die Arbeiten an diesem Projekt einzustellen.
6. [Unmöglichkeit und Leistungsverzug]
6.1 Im Falle eines Leistungsverzugs kann der Auftraggeber nach fruchtlos abgelaufener angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.
6.2 Dieses Recht steht dem Auftraggeber im Falle der Unmöglichkeit der Leistungen von KENNZEICHEN [b] sowie im Falle eines kaufmännischen Fixgeschäfts auch ohne Nachfrist zu.
6.3 Leistungsverzögerungen, die aufgrund höherer Gewalt entstehen (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen oder Telekommunikation usw.) und Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen) hat KENNZEICHEN [b] nicht zu vertreten. KENNZEICHEN [b] zeigt derartige Leistungsverzögerungen dem Auftraggeber unverzüglich an.
6.4 Die Ansprüche des Auftraggebers auf Schadens- oder Aufwendungsersatz aus Unmöglichkeit und Verzug richten sich nach Punkt 11 dieser AGB.
7. [Mitwirkungspflichten des Auftraggebers]
7.1 Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, dass er KENNZEICHEN [b] hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen eingehend unterstützt. Zu diesem Zweck muss er sicherstellen, dass ihm fachkundige eigene Mitarbeiter in erforderlicher Zahl zur Verfügung stehen.
7.2 Der Auftraggeber stellt KENNZEICHEN [b] alle für die Durchführung des gemeinsamen Projekts erforderlichen Informationen, Daten und sonstige Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung. Ist eine Konvertierung des überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so sind KENNZEICHEN [b] die hierfür anfallenden Aufwendungen zu vergüten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass KENNZEICHEN [b] die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
7.3 Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf eigene Kosten vor.
8. [Eigentum, Rückgabepflicht]
8.1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Die Originale sind der Agentur spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
8.2. Bei Beschädigung oder Verlust der Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind.
Die Geltendmachung eines weitergehenden Sschadens bleibt unberührt.
9. [Urheberrecht und Nutzungsrechte]
9.1. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der Agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig.
9.2. Bei Verstoß gegen Punkt 9.1. hat der Auftraggeber der Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
9.3. Die Agentur überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Die Agentur bleibt in jedem fall, auch wenn sie das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt hat, berechtigt, ihre Entwürfe und Vervielfältigungen davon im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden.
9.4. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen Agentur und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
9.5. Die Agentur hat das recht, sowohl auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als auch Online (z. B. Internet) als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, der Agentur eine Vertragsstrafe in höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Davon unberührt bleibt das Recht der Agentur, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
10. [Vergütung und Zahlungsfrist]
10.1 Die Vergütung für die Lieferungen und Leistungen von KENNZEICHEN [b] kann in einmaligen oder laufenden Gebühren bestehen. Höhe und Fälligkeiten der vereinbarten Vergütung ergeben sich aus dem geschlossenen Vertrag.
10.2 Alle Forderungen sind innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsstellung fällig. Die Nichteinhaltung der Zahlungsfristen setzt den Auftraggeber auch ohne Zahlungserinnerung in Verzug.
10.3 Im Verzug befindliche Rechnungsbeträge sind vom Auftraggeber mit 8 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt KENNZEICHEN [b] unbenommen.
10.4 Sollte der Auftraggeber mit der Begleichung von zwei fälligen Rechnungen in Verzug geraten, steht es KENNZEICHEN [b] frei sämtliche Arbeiten für den Auftraggeber an allen laufenden Projekten einzustellen.
10.5 Werden die Leistungen/Lieferungen in Teilen abgenommen, so ist bei Abnahme der ersten Teillieferung eine Teilvergütung zu zahlen, die wenigstens die Hälfte der Gesamtvergütung beträgt.
10.6 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von
KENNZEICHEN [b] getroffen, deren Erbringung der Auftraggeber den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Auftraggeber die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die bekannten Agentur-Stundensätze.
10.7. Alle Forderungen sind Nettobeträge, zahlbar zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und ohne Abzug.
10.8. Werden die Entwürfe erneut oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Auftraggeber verpflichtet, eine Vergütung für die zusätzliche Nutzung zu zahlen.
11. [Haftung]
11.1 KENNZEICHEN [b] verpflichtet sich, die geschuldeten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu erbringen.
11.2 KENNZEICHEN [b] haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
11.3 Die Haftung ist der Höhe nach auf den Betrag der einzelvertraglich vereinbarten Vergütung, bei Dauerschuldverhältnissen auf die vertraglich vereinbarte Jahresgebühr beschränkt. In jedem Fall wird die Haftung der Summe nach durch die maximale Höhe der für den jeweiligen Auftrag vereinbarten Vergütung begrenzt. Dem Auftraggeber steht es frei, den Eintritt eines tatsächlich höheren Schadens nachzuweisen.
11.4 Ansprüche aus entgangenem Gewinn sind ausgeschlossen.
11.5 Bei einem Verlust von Daten bzw. Programmen haftet KENNZEICHEN [b] nur für den Schaden, der auch bei der Durchführung einer dem Auftraggeber obliegenden regelmäßigen und zumutbaren Datensicherung nicht verhindert werden konnte.
11.6 Rügen und Beanstandungen
gleich welcher Art sind innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung bzw. Präsentation schriftlich bei der Agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk als vertragsgemäß und mängelfrei abgenommen.
12. [Herausgabe von Daten]
12.1. Die Agentur ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass die Agentur ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu Vergüten.
12.2. Hat die Agentur dem auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung der Agentur verändert werden.
12.3. Gefahr und Kosten des transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
12.4. Die Agentur haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung der Agentur ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers entstehen.
13. [Gestaltungsfreiheit und Vorlagen]
13.1. Im Rahmen des Auftrags besteht für die Agentur Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
13.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
13.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber die Agentur im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
14. [Geheimhaltung, Datenschutz, Presseerklärung]
14.1 Mitgeteilte Kenntnisse und Erfahrungen und übergebene Unterlagen dürfen ausschließlich vertragsbezogen verwendet und keinem Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Zweck des Vertrages ist die Zuführung der Inhalte an Dritte. Ausgenommen sind dabei immer Hilfspersonen, die freien Mitarbeiter, Subunternehmer etc., die zur Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses hinzugezogen werden.
14.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses sämtliche einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften in ihrer jeweils aktuellen Fassung einzuhalten.
14.3 Darüber hinaus vereinbaren die Parteien Vertraulichkeit über den Inhalt des jeweiligen Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.
14.4 Eine Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses hinaus.
14.5 KENNZEICHEN [b] darf den Auftraggeber in Imagebroschüren und in anderen Medien als Referenzkunden nennen. KENNZEICHEN [b] darf ferner erbrachte Leistungen uneingeschränkt zur Eigenwerbung nutzen.
15. [Schlussbestimmungen]
15.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Mündlichen Nebenabreden sind unwirksam. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.
15.2. Diese Vereinbarung unterliegt dem Deutschen Recht. Für den Fall, dass der Auftraggeber Unternehmer i.F.D. § 14 BGB, keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt, wird der Sitz der Agentur als Gerichtsstand (Gebietsstand Deutschland) vereinbart. Die kommerzielle und/oder freiwillige Gerichtsbarkeit sowie das UN-Kaufrecht und das internationalen Privatrecht werden ausgeschlossen.
15.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.
Stand: Köln, 01. Januar 2020